1. Präambel

Der katholische Kindergarten ist eine Einrichtung der kirchlichen Caritas. Als solcher bestimmt er seine Rolle und Funktion auf der Grundlage des Evangeliums. Menschliches Handeln, dass auf gegenseitiger Anerkennung basiert, wird durch Jesus vorgelebt. Neben der Weitergabe und dem Einüben von bestimmten Verhaltensmustern geht es vor allem darum, das Kind dazu zu befähigen, neue Weisen seines Verstehens und der Verständigung, des Umgangs mit dem Menschen und der Natur zu finden. Vorraussetzung hierzu ist die Erfahrung des Kindes, ohne Bedingungen akzeptiert zu sein. Durch diese elementaren, mitmenschlichen Erfahrungen versuchen wir die Grundlage für die Gotteserfahrung und die Begegnung mit Gott zu schaffen.
Der Kindergarten gehört zur Pfarrgemeinde und ist somit in die kirchliche Gemeinde miteinbezogen.

2. Begriffsbestimmungen

Art. 2 BayKiBiG

(1) Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder.

(2) Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet.

Allgemeine Grundsätze

Art. 4 BayKiBiG

(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern; Eltern im Sinn des Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. Die Kindertageseinrichtung und die Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hierbei. Das pädagogische Personal hat die erzieherische Entscheidung der Eltern zu achten.

Bildungs- und Erziehungsarbeit

Art. 10 BayKiBiG

(1) Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie, Integration zu befähigen. Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz ausreichenden und qualifizierten Personals sicherzustellen.

Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Eltern

Art. 14 BayKiBiG

(1) Eltern und das pädagogische Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.

(2) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischen Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. Soweit die Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen.

Anmeldung und Aufnahmebedingungen

§ 13 AVBayKiBiG u.§ 3,§1 Abs.2 AVBayKiBiG

Zu Beginn des Besuches der Einrichtung ist der Träger verpflichtet sich über den Entwicklungsstand des Kindes zu verschaffen und darauf hinzuwirken, dass das Kind die notwendige Früherkennungsuntersuchung wahrnimmt. Dies ist Voraussetzung für individuelle Förderung des Kindes. Aus diesem Grund sind Träger bzw. beauftragtes Fachpersonal verpflichtet, sich bei der Aufnahme die Teilnahme des Kindes an letzten fälligen altersentsprechenden Früherennungsuntersuchung von Personensorgeberechtigten nachweisen zu lassen.
Treten über den fehlenden Nachweis der Früherkennungsuntersuchung hinaus weitere Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindes auf, so ist nach Information der Personensorgeberechtigten der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinzuzuziehen ( § 3 Abs. 1 AVBayKiBiG)

Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Die Anmeldung findet meistens zu Beginn eines neuen Kalenderjahres statt. Aufnahmezeitpunkt ist meist im September des Kalenderjahres.
Die Kinder sollten zur Aufnahme selbständig auf die Toilette gehen können.
Die Eltern stimmen mit der Aufnahme des Kindes der pädagogischen Konzeption der Einrichtung und der Kindergartenordung stillschweigend zu.

Nach Zusage der Einrichtung werden sie bei einen Elternabend über die Eingewöhnungsphase ihres Kindes informiert. Bei Eintritt in den Kindergarten ist eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,50 € zu entrichten.

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 7.00 - 16.30 Uhr - Freitag 7.00 - 15.00 Uhr

Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag umfassend wahrnehmen zu können und um die pädagogische Arbeit in den Gruppen nicht zu stören, muss ihr Kind regelmäßig den Kindergarten besuchen. Tragen Sie bitte Sorge dafür, dass ihr Kind Morgens nicht später als 8.45 Uhr kommt. Aus Sicherheitsgründen ist dann die Eingangstüre geschlossen.

Damit der Dienstplan des Personals eingehalten werden kann, ist es wichtig, dass Ihr Kind pünktlich, also noch vor Ende der Öffnungszeiten abholt wird.

Schließzeiten

Die entsprechenden Zeiten, in denen der Kindergarten geschlossen bleibt, werden zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres bekanntgegeben.
Gesetzliche Grundlage: Art.21 Abs.4 Satz 3 BayKiBiG und § 20 Abs.1 Satz 4 AVBayKiBiGDefinition:
Die Schließtage berücksichtigen 30 Betriebstage im Kindergartenjahr (September bis August) an denen der Kindergarten für alle Kinder geschlossen ist.
Ausnahme von Regel: Die Bemessungsgrundlage der Schließtage erhöht sich bis zu 5 Tage zusätzlich, auf maximal 35 Tage pro Kindergartenjahr, wenn für alle pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte gemeinsame Fortbildungstage stattfinden.
24.12. (Hl. Abend) und 31.12. (Sylvester) sind Feiertage.
Nicht als Schließtage werden der 24.12. und 31.12. bei der Berechnung der Schließtage berücksichtigt.

Für die Ferienzeit ist die Besuchsgebühr weiter zu zahlen, da die Betriebskosten des Kindergartens weiterlaufen.

Kosten

Bildungs- und Betreuungskosten:

Diese Beträge werden automatisch von ihrem Konto abgebucht.

Diese Beträge zahlen Sie in der Gruppe ihres Kindes zu Beginn des Kindergartenjahres.

Kostenentwicklung

Wir weisen darauf hin, dass eine Angleichung der monatlichen Beiträge an die allgemeine Kostenentwicklung erfolgen kann.

Mittagessen

Ihr Kind kann in unserer Einrichtung warmes Mittagessen erhalten.
Es umfasst eine Hauptspeise und entweder eine Vorspeise oder eine Nachspeise. Wollen Sie diese Angebot in Anspruch nehmen, müssen sie mit uns einen Vertag für warmes Mittagessen abschließen und ihr Kind zum Essen anmelden. Das Entgelt hierfür beträgt für einen ganzen Monat 39,- €.
Für Gastkinder beträgt das Entgelt für eine Mahlzeit 2,60 €.

Beitragsermäßigung aus sozialen Gründen

Eine Ermäßigung aus sozialen Gründen kann auf Antrag gewährt werden. In besonderen Fällen kann eine Kostenübernahme beim Amt für Jugend und Familie beantragt werden. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig den Kindergarten, so kann für das zweite oder folgende Kinder eine Geschwisterermäßigung gewährt werden.

Aufsicht und Haftung

Für den Weg zum und vom Kindergarten sind die Eltern verantwortlich. Das pädagogische Personal ist während der Öffnungszeiten des Kindergartens für die anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht endet aber bei Abholung des Kindes.
Das pädagogische Personal ist darüber zu informieren , wer zum Abholen des Kindes berechtigt ist.
An Personen, die dem pädagogischen Personal nicht mitgeteilt worden sind, werden die Kinder nicht abgegeben.
Für den Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Gaderobe und Ausstattung der Kinder kann keine Haftung übernommen werden.

Versicherungsschutz

(1) Die Kinder sind nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO bei Unfällen auf dem direktem Weg zum Kindergarten während des Aufenthalts im Kindergarten sowie während Veranstaltungen des Kindergartens und außerhalb des Grundstückes (Feste, Ausflüge) versichert.

(2) Unfallmeldung
Alle Unfälle, die auf dem Weg zum und vom Kindergarten geschehen, auch wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt, sind dem Kindergartenteam unverzüglich zu melden.

(3) Regelungen in Krankheitsfällen
Bei Erkrankungen ist das Kind möglichst umgehend zu entschuldigen. Hatte das Kind Fieber muss es mindestens einen Tag fieberfrei sein, bevor es wieder den Kindergarten besucht.
Ansteckende Krankheiten des Kindes, seiner Eltern, Geschwister oder sonstigen Familienmitgliedern sind dem pädagogischen Personal umgehend mitzuteilen. Die gilt auch für gesundheitliche Beeinträchtigungen und Behinderungen, die nach Aufnahme des Kindes auftreten.
Darüber hinaus kann in besonderen Fällen eine ärztliche Bestätigung über die Genesung verlangt werden.

Abmeldung und Kündigung

Kündigung durch die Personensorgeberechtigten

Während des Kindergartenjahres ist eine Kündigung durch die Personensorgeberechtigten nur aus einem wichtigen Grund ( z.B. Wegzug) zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
Eine Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres muss bis spätestens zum 31. Mai erfolgen.
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn ein Kind im Anschluss an das Kinder-
gartenjahr eingeschult wird. Für die letzen beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist die Kündigung nicht zulässig.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Kündigung durch den Kindergarten

Eine Kündigung durch den Kindergarten ist nur aus wichtigem Grund zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere die wiederholte Verletzung der Pflichten der Kindergartenordnung oder sonstiger Erklärungen (z.B. fehlende Zusammenarbeit der Eltern mit dem pädagogischen Personal).
Ein wichtiger Grund ist aber auch gegeben, wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr möglich erscheint.